Im Zivilverfahren werden Streitsachen aus dem Privatrecht entschieden. Schlichtungsgesuche für Geldforderungen, Erbstreitigkeiten, Nachbarstreitigkeiten, Vereinsrechtsstreitigkeiten etc. sind beim Friedensrichteramt Kreis IV Wettingen einzureichen.
Nicht zuständig ist das Friedensrichteramt bei Streitsachen aus dem Miet- und Arbeitsrecht sowie bei Ehescheidungen. Hierfür bestehen eigene Schlichtungs-stellen beim Bezirksgericht Baden (Mietgericht, Arbeitsgericht Familiengericht).
Ergibt sich anlässlich der Verhandlung beim Friedensrichter oder der Friedensrichterin keine gütliche Einigung der Parteien, können die Friedensrichter (auf Antrag der klagenden Partei) bis zu einem Streitwert von 2'000.00 Franken einen Entscheid fällen. Bei Streitwerten bis 5‘000 Franken besteht die Möglichkeit zu einem Urteilsvorschlag, den die Parteien annehmen oder ablehnen können. Bei einer Ablehnung und bei Streitwerten über 5‘000 Franken wird - wenn sich die Parteien nicht einigen können – eine Klagebewilligung ausgestellt. Diese ermöglicht es der klagenden Partei, innert einer bestimmten Frist ihre Klage als nächsten Schritt beim Bezirksgericht einzureichen.
Adresse für Eingaben | Friedensrichteramt Kreis IV Wettingen Rathaus Alberich Zwyssig-Strasse 76 5430 Wettingen |
Telefon | 056 437 78 25 (Anrufbeantworter) |
Name | Position | Telefon |
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Christian Oberholzer | Geschäftsführender Friedensrichter | 079 663 87 12 |
Daniel Gisler | stellvertretender geschäftsführender Friedensrichter | 079 507 65 11 |
Andrea Kleger | Friedensrichterin |